Wasserhaushaltsgesetz § 13a
Das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) bildet den Kern des Gewässerschutzrechts. Sein Zweck ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen (Paragraph 1 WHG). Im Wasserhaushaltsgesetz in Paragraph 13a sind die Versagung und Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis für bestimmte Gewässerbenutzungen geregelt. Demnach ist die Gewässerbenutzung nach Paragraph 9 Absatz 2 versagt, wenn beispielsweise in Schiefer-, Ton-, Mergel- oder Kohleflözgestein zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl aufgebrochen werden soll. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Erlaubnisse für vier Erprobungsmaßnahmen mit dem Zweck erteilt werden, die Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere den Untergrund und den Wasserhaushalt, wissenschaftlich zu erforschen. Die unabhängige Expertenkommission wurde von der Bundesregierung eingesetzt, um diese Erprobungsmaßnahmen im Falle einer Beantragung und Genehmigung wissenschaftlich zu begleiten und auszuwerten und somit Beratung für den deutschen Bundestag zu leisten.
Die Regelungen sind dem Gesetzestext WHG, § 13a zu entnehmen.
Gesetzestext WHG, § 13a